Wichtiges Kontaktlinsenwissen
Gemeinsam für gutes Sehen
Aktuelles
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Aktuelle Fassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie / HilfsM-RL) vom 20.11.2011, zuletzt geändert am 20.07.2017, in Kraft seit 13.09.2019:
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„Keratokonus: Hornhautvernetzung seit 1. April Kassenleistung“ (Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 04.04.2019):
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„Empfehlungen bei progredienter Myopie im Kindes- und Jugendalter“ vom BVA und DOG (Stand 12/2018):
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Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen zu Lasten der GKV (gemäß Hilfsmittel-Richtlinien [HilfsM-RL] des Gemeinsamen Bundesausschusses G-BA, in Kraft seit 13.09.2019):
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe (§ 12 Abs. I HilfsM-RL):
Verordnungsfähig bei Versicherten:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Ab dem 18. Lebensjahr, wenn:
- die bestkorrigierte Sehschärfe (Visus) am besseren Auge mit einer Brillenversorgung ≤ 0,3 beträgt oder
- das beidäugige Gesichtsfeld ≤ 10° bei zentraler Fixation ist
Ab dem 18. Lebensjahr, wenn auf mindestens einem Auge:
- eine Fehlsichtigkeit von ≥ 6,25 dpt bei Myopie oder Hyperopie (Fernwert im stärksten Hauptschnitt) oder
- ein Gesamtastigmatismus von ≥ 4,25 dpt besteht. Maßgeblich ist die Fernrefraktion mit Brille.
Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, folgt die Verordnungsfähigkeit für
Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe aus § 15 Abs. III HilfsM-RL, u.a.:
- Myopie ≥ 8,00 dpt (§ 15 Abs. III Nr. 1 HilfsM-RL)
- Hyperopie ≥ 8,00 dpt (§ 15 Abs. III Nr. 2 HilfsM-RL)
- Irregulärer Astigmatismus, wenn die Sehschärfe mit Kontaktlinsen gegenüber der mit Brillenkorrektion mind. 2 Visus-Stufen besser ist (§ 15 Abs. III Nr. 3 HilfsM-RL)
- Astigmatismus rectus und inversus ≥ 3,00 dpt (§ 15 Abs. III Nr. 4 HilfsM-RL)
- Astigmatismus obliquus (Achslage 45°+/- 30°, bzw. 135° +/- 30°)
≥ 2,00 dpt (§ 15 Abs. III Nr. 4 HilfsM-RL) - Aphakie (§ 15 Abs. III Nr. 7 HilfsM-RL)
- Anisometropie ≥ 2,00 dpt (§ 15 Abs. III Nr. 9 HilfsM-RL)
Tauschlinsen (Weichlinsen im wöchentlichen, zweiwöchigem oder monatlichem Austausch) sind bei Unverträglichkeit formstabiler bzw. wegen erhöhter Ablagerungsneigung bei konventionellen Weichlinsen verordnungsfähig (§ 15 Abs. IV HilfsM-RL).
Brillengläser sind neben verordneten Kontaktlinsen zusätzlich verordnungsfähig, da Kontaktlinsen nicht ununterbrochen getragen werden sollen; bei Presbyopie auch als Einstärkenbrillengläser für die Nähe. (§ 15 Abs. V HilfsM-RL)
Therapeutische Kontaktlinsen (vgl. § 17 HilfsM-RL) u.a.:
- Okklusionskontaktlinsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelbildwahrnehmung (§ 17 Abs. I Nr. 7 HilfsM-RL)
- Irislinsen mit offener Pupille (Irisblendenlinse) bei Substanzverlusten der Iris: z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis,
- Iridodialyse, Albinismus (§ 17 Abs. I Nr. 11 HilfsM-RL)
- Verbandlinsen (§ 17 Abs. I Nr. 12 HilfsM-RL)
- bei fortgeschrittenem Keratokonus mit dementsprechenden pathologischen Hornhautveränderungen sowie Krümmungsradien zentral oder am Apex von < 7,00 mm (§ 17 Abs. I Nr. 15 HilfsM-RL)
- nach Hornhauttransplantation / Keratoplastik (teilweise oder perforierend) (§ 17 Abs. I Nr. 15 HilfsM-RL)
- Irislinse mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges (§ 17 Abs. II HilfsM-RL)
Besondere Kontaktlinsen-Versorgungen
Sklerallinsen
Diese sehr großen formstabilen Kontaktlinsen positionieren sich auf der Sklera (Lederhaut des Auges) und überbrücken die Hornhaut vollständig. Durch das spezielle Rückflächendesign verbleibt nach dem Aufsetzen mit steriler unkonservierter NaCl-Lösung zwischen Linse und Hornhaut ein Flüssigkeitsreservoir, was einerseits vorhandene corneale Irregularitäten optisch neutralisiert und andererseits für eine permanente Benetzung der Hornhautvorderfläche sorgt. Anwendungsgebiete sind demnach sowohl Fälle von stark irregulären Hornhautformen, z.B. bei fortgeschrittenem Keratokonus oder Zustand nach Keratoplastik, als auch Fälle von schwerwiegender sicca-Symptomatik, beispielsweise bei "Graft-versus-Host"-Syndrom (GvHD), bei Sjögren-Syndrom, Steven-Johnson-Syndrom oder anderen die Tränenproduktion beeinträchtigenden Erkrankungen.
Myopiemanagement
Nicht selten ist bei Kinden im Vor- und Grundschulalter bis hin zu jungen Erwachsenen eine mitunter starke Progression der Myopie zu verzeichenen, insbesondere bei familiärer Vorbelastung. Grund ist – möglicherweise verstärkt durch ausgiebiges Nahsehen ein erhöhtes Längenwachstum des Bulbus, ausgelöst durch Wachstumsreiz in der peripheren
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